Aufgebot:
Das Standesamt benötigt von beiden Brautleuten zur Ermittlung der Ehefähigkeit folgende Dokumente:
- Geburtsnachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate).
- Staatsbürgerschaftsnachweis: (für Ausländer Reisepaß oder Personalausweis).
- Promotions- oder Sponsionsbestätigung als Nachweis zur Führung eines akademischen Titels.
- Geburtsurkunden der gemeinsamen vorehelichen Kinder.
- Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft.
Wenn einer der Brautleute schon einmal verheiratet war:
Heiratsurkunde(n) der früheren Ehe(n)
Nachweis der Auflösung aller früheren Ehen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile oder Scheidungsbeschlüsse mit Rechtskraftbestätigung)
Wenn Sie nicht ehemündig oder beschränkt geschäftsfähig sind: zusätzlich bei 16- bis 18-Jährigen:
- Ehemündigerklärung des Gerichtes (mit Rechtskraftstempel)
- bei Bestellung eines Sachverwalters oder einer Sachverwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss
Für Ausländer ist außerdem ein Zeugnis einer Behörde des Heimatstaates (Ehefähigkeitszeugnis) über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen notwendig.
Behördenwege nach der Eheschließung:
Anläßlich der Namensänderung sollten nachstehend angführte Doumente geändert werden:
- Reisepaß oder Personalausweis:
Bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat.
Mitzubringen sind Antrag, Reisepaß, Personalausweis, Heiratsurkunde;
- Zulassungsschein:
Bei der jeweiligen Versicherungsanstalt.
Mitzubringen sind Zulassungsschein, Heiratsurkunde;
- Führerschein:
Bei der Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion.
Mitzubringen sind Antrag, Führerschein, Heiratsurkunde;
Folgende Stellen sollten informiert werden:
- Arbeitgeber
- Post- und Telekom
- Gehaltskontoführende Bank
- Sozialversicherung
- Privatversicherungen
- Wohnungsgenossenschaft
- Elektrizitätsgesellschaft
- Bausparkasse
- Tages-, Wochen- und Monatszeitungen
- Arbeitnehmer-/Arbeitgeber-Vereinigungen (Gewerkschaft, Kammern usw.)